Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
ARTIKEL I.ARTIKEL römisch eins.
Berufsordnung.
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder, Berufsgruppe
und Berufsbezeichnung.
§ 1. Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.Paragraph eins, Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder.
Der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ist ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.
Dokumentnummer
NOR12042746
Alte Dokumentnummer
N3195520128L